§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Triathlon Verein Dresden e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter der Vereinsregisternummer 1406 eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Dresden.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, Triathlon im Breiten-, Nachwuchs- und Leistungssportbereich zu fördern. Er hat die Aufgabe, die im Verein Sporttreibenden sportlich, organisatorisch und gesellschaftlich zu fördern.
Der Verein organisiert vor diesem Hintergrund den gemeinsamen Sport- und Trainingsbetrieb der Mitglieder im Triathlon und in anderen mit dem Triathlon in Verbindung stehenden Ausdauersportarten.
Er organisiert sportliche Veranstaltungen, insbesondere Wettkämpfe im Bereich des Triathlon, nimmt mit seinen Mitgliedern selbst an solchen Veranstaltungen und Wettkämpfen teil und wirbt im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit für die Verbreitung des Triathlonsports.
Er kann darüber hinaus sonstige zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinende Maßnahmen durchführen.
(2) Für die im Verein geförderten Alters- und Leistungsbereiche können im Bedarfsfall eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilungen gebildet werden.
Zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit besteht eine Jugendabteilung. Sie arbeitet nach einer eigenen Jugendordnung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Vermögensanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(3) Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind.
(4) Zum Ehrenmitglied können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um den Triathlonsport besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder, die nicht zugleich ordentliche Mitglieder sind, können beitragsfrei gestellt werden.
§ 6 Erlangung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(2) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte nach Eingang der ersten Beitragszahlung.
§ 7 Rechte und Pflichten, Maßregelungen
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Vereinsveranstaltungen und -wettkämpfen teilzunehmen. Fördernden Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins zu, soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten und gegenseitig Rücksicht zu üben.
(3) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Gewählt werden kann jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Im Rahmen der Jugendordnung kann die Stimmberechtigung von der Vollendung des 12. Lebensjahres, die Wählbarkeit von der Vollendung des 16. Lebensjahres abhängig gemacht werden.
(4) Die Mitglieder haben die auf Grundlage dieser Satzung bestimmten Beiträge zu entrichten.
(5) Durch Beschluss des Vorstandes können gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder sonst gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder sich sonst eines unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat, folgende Maßregeln verhängt werden:
a) Ausspruch eines förmlichen Verweises
b) Entzug oder Einschränkung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte für eine Dauer von bis zu 12 Wochen, insbesondere des aktiven oder passiven Wahlrechts zu den Vereinsorganen und des Rechtes zur Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
c) Entzug oder Einschränkung eines Amtes oder Mandats
Hinsichtlich des bei der Verhängung einer Maßregel zu beachtenden Verfahrens gelten die Regelungen des § 8 (3) dieser Satzung entsprechend.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft, Ausschluss
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste
(2) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und ist nur zum 30.6. oder 31.12. eines jeden Jahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig (hinsichtlich der weiteren Beitragspflicht siehe unten Abs. (5)).
(3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder sonst gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder sich eines groben unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(4) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds an voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflichten gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
Ausgeschieden oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins (§ 27 Abs. 3 BGB) besteht aus
- dem Präsident
- dem Vizepräsident
- dem Kassenwart
- dem Leistungssportwart
- dem Nachwuchssportwart
- dem Breitensportwart / Frauenwärtin
- dem Pressewart
- dem Seniorenwart
- dem Jugendleiter
- dem stellvertretenden Jugendleiter
(2) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind
- der Präsident
- der Vizepräsident
- der Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wählen.
(4) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung
selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Das Nähere regelt die Jugendordnung, welche kein Bestandteil der Satzung ist.
Jugendleiter und stellvertretender Jugendleiter werden durch die Vereinsjugend-mitgliederversammlung gewählt und vertreten die Jugendgruppe des Vereins im Gesamtvorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorstand einzuberufen.
(2) Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung an die letztbekannte Mitgliedsadresse für elektronische Benachrichtigung. Mitglieder, deren Mitgliedsadresse für elektronische Benachrichtigung nicht bekannt ist, werden per Brief an die letztbekannte Anschrift eingeladen. Die schriftliche Einladung gilt mit dem auf die Absendung folgenden übernächsten Werktag als zugegangen.
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstandes
d) Festsetzung der Höhe des Aufnahme- und der Mitgliedsbeiträge
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
f) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss oder gegen die Maßregelung durch den Vorstand.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.
(5) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitgliedern, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder.
(6) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat bei der Aufnahme in den Verein einen Aufnahmebeitrag und im übrigen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01.01. eines jeden Jahres fällig.
Über die Höhe des Aufnahme- und der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann hierbei für fördernde Mitglieder einen höheren Beitrag festsetzen als für de ordentlichen Mitglieder.
Der Vorstand kann Mitgliedsbeiträge stunden.
§ 13 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder.
(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Sächsischen Triathlon Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zur Förderung des Triathlonsports zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form am 09.03.1996 von der Mitgliederversammlung des Triathlon Verein Dresden e.V. beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Anmerkung:
Auf der Mitgliederversammlung am 30.11.2002 wurde eine Änderung des § 10 beschlossen und eingearbeitet.
Auf der Mitgliederversammlung am 08.12.2012 wurde die Änderung der §§ 2, 10 und 11 beschlossen und eingearbeitet.